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Im Wortlaut

Die norwegische Verfassung

In insgesamt 112 Artikel schreibt die norwegische Verfassung die wesentlichen Eckdaten des norwegischen Staatswesen vor. Das reicht vom Aussehen der Nationalflagge bis zur richterlichen Hausdurchsuchung.

Die Verfassung des Königreichs Norwegen

Erlassen von der Reichsversammlung zu Eidsvoll am 17. Mai 1814, einschließlich der später vorgenommenen Änderungen, wobei letztere durch verfassungsrechtliche Bestimmung vom 23. Juli 1995 durchgeführt wurden.

A. Staatsform und Religion

Artikel 1
Das Königreich Norwegen ist ein freies, selbständiges, unteilbares und unveräußerliches Reich. Seine Regierungsform ist eine beschränkte und erbliche Monarchie.

Artikel 2
Alle Einwohner des Reichs haben das Recht auf freie Religionsausübung. Die evangelisch-lutherische Konfession verbleibt öffentliche Religion des Staates. Die Einwohner, die sich zu ihr bekennen, sind verpflichtet, ihre Kinder in derselben zu erziehen.

B. Die ausübende Gewalt, der König und die königliche Familie

Artikel 3
Die ausübende Gewalt liegt beim König oder bei der Königin, wenn letztere die Krone gemäß den Bestimmungen in Artikel 6 oder Artikel 7 oder Artikel 48 dieser Verfassung erworben hat. Liegt so die ausübende Gewalt bei der Königin, hat sie alle Rechte und Pflichten, die der König gemäß Verfassung und Gesetzgebung des Landes hat.

Artikel 4
Der König soll sich immer zur evangelisch-lutherischen Religion bekennen, sie ausüben und beschützen.

Artikel 5
Die Person des Königs ist heilig: er kann nicht getadelt oder angeklagt werden. Die Verantwortung liegt bei seinem Rat.

Artikel 6
Die Thronfolge ist linear und agnatisch, so daß nur in gesetzlicher Ehe geborenes Kind der Königin oder des Königs oder eines selbst Nachfolgeberechtigten die Nachfolge antreten kann, und so, daß die nähere Linie der entfernteren und der Ältere in der Linie dem Jüngeren vorangehen.

Zu den Nachfolgeberechtigten wird auch das ungeborene Kind gerechnet, das sofort nach seiner Geburt den ihm gebührenden Platz in der Thronfolge einnimmt.

Nachfolgerecht hat jedoch niemand, der nicht in gerader Linie zu der zuletzt regierenden Königin oder dem zuletzt regierenden König oder zu ihrer oder zu seiner Schwester oder zu ihrem oder zu seinem Bruder steht, oder selbst eine Schwester oder ein Bruder von ihnen ist.

Wenn in Norwegen eine nachfolgeberechtigte Prinzessin oder ein nachfolgeberechtigter Prinz geboren wird, sollen ihr oder sein Name und ihre oder seine Geburtsstunde dem ersten nach der Geburt tagenden Storting*) bekanntgegeben und in dessen Protokoll aufgenommen werden.

Für die vor dem Jahr 1971 Geborenen soll jedoch Artikel 6 dieser Verfassung gelten, so wie er am 18. November 1905 verabschiedet wurde. Für die vor dem Jahr 1990 Geborenen gilt dennoch, daß der Mann Vorrang vor der Frau haben soll.

Artikel 7
Lebt keine nachfolgeberechtigte Prinzessin oder kein nachfolgeberechtigter Prinz, so kann der König dem Storting seinen Nachfolger vorschlagen, wobei das Storting das Recht hat, die Wahl zu entscheiden, sofern dem Vorschlag des Königs nicht zugestimmt wird.

Artikel 8
Das Volljährigkeitsalter des Königs wird durch Gesetz festgesetzt.

Sobald der König das gesetzlich vorgeschriebene Alter erreicht hat, erklärt er öffentlich, volljährig zu sein.

Artikel 9
Sobald der König, als Volljähriger, die Regierung antritt, leistet er vor dem Storting folgenden Eid: "Ich gelobe und schwöre, das Königreich Norwegen in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und seinen Gesetzen zu regieren, so wahr mir Gott der Allmächtige und Allwissende helfe."

Tagt zu dieser Zeit kein Storting, wird der Eid schriftlich im Staatsrat*) geleistet und im nächstfolgenden Storting vom König feierlich wiederholt.

Artikel 10
(Aufgehoben)

Artikel 11
Der König soll innerhalb des Reichs wohnen und darf sich ohne Genehmigung des Stortings nicht länger als sechs Monate nacheinander außerhalb des Reichs aufhalten, andernfalls verliert er das Recht auf die Krone.

Der König darf ohne Genehmigung des Stortings, für die zwei Drittel der Stimmen erforderlich sind, keine andere Krone oder Regierung annehmen.

Artikel 12
Der König wählt selbst einen Rat stimmberechtigter norwegischer Bürger. Dieser Rat soll aus einem Ministerpräsidenten und mindestens weiteren sieben Mitgliedern bestehen.

Von den Mitgliedern des Staatsrats müssen sich mehr als die Hälfte zur Staatsreligion bekennen.

Der König verteilt die Staatsgeschäfte so auf die Mitglieder des Staatsrats, wie er es für zweckmäßig erachtet. Bei außerordentlichen Gelegenheiten kann der König außer den ordentlichen Mitgliedern des Staatsrats andere norwegische Bürger dazu berufen, Sitz im Staatsrat zu nehmen, jedoch keine Mitglieder des Stortings.

Eheleute, Eltern und Kinder oder zwei Geschwister dürfen nicht gleichzeitig Sitz im Staatsrat haben.

Artikel 13
Für die Zeit seiner Reisen innerhalb des Reichs kann der König die Regierungsgeschäfte auf den Staatsrat übertragen. Er soll sie im Namen des Königs und für ihn wahrnehmen. Der Staatsrat muß unverbrüchlich sowohl die Bestimmungen dieser Verfassung als auch die mit ihr übereinstimmenden besonderen Vorschriften erfüllen, die der König ihm erteilt.

Die Regierungsgeschäfte werden durch Stimmabgabe entschieden, wobei bei Stimmengleichheit der Ministerpräsident, oder bei dessen Abwesenheit das ranghöchste der anwesenden Mitglieder des Staatsrats zwei Stimmen hat.

Über die Angelegenheiten, die der Staatsrat auf diese Weise entscheidet, muß er dem König Bericht geben.

Artikel 14
Der König kann Staatssekretäre ernennen, die die Mitglieder des Staatsrats bei der Ausführung von Regierungsgeschäften außerhalb des Staatsrats unterstützen. Der einzelne Staatssekretär handelt im Namen des Mitglieds des Staatsrats, dem er zugeordnet ist, in einem Ausmaß, das dieses Mitglied bestimmt.

Artikel 15
(Aufgehoben)

Artikel 16
Der König ordnet alle öffentlichen Kirchen- und Gottesdienste an, alle Zusammenkünfte und Versammlungen in Religionsangelegenheiten und achtet darauf, daß die öffentlichen Lehrer der Religion den ihnen vorgeschriebenen Normen folgen.

Artikel 17
Der König kann Handel, Zoll, Erwerbsleben und Polizei betreffende Anordnungen erlassen und aufheben; sie dürfen jedoch nicht zur Verfassung und zu den vom Storting gemäß den Artikeln 77, 78 und 79 erlassenen Gesetzen im Widerspruch stehen. Sie gelten provisorisch bis zum nächsten Storting.

Artikel 18
Der König läßt im allgemeinen die vom Storting auferlegten Steuern und Abgaben einziehen.

Artikel 19
Der König wacht darüber, daß Eigentum und Regalien des Staates auf die vom Storting bestimmte und für die Allgemeinheit nützlichste Weise angewandt und verwaltet werden.

Artikel 20
Der König hat das Recht, im Staatsrat Verbrecher zu begnadigen, nachdem das Urteil gefällt ist. Der Verbrecher hat die Wahl, entweder die Gnade des Königs anzunehmen oder sich der über ihn verhängten Strafe zu unterwerfen.

In den Fällen, die auf Veranlassung des Odelstings*) vor das Reichsgericht gebracht werden, kann keine andere Begnadigung als die Aufhebung der verhängten Todesstrafe gewährt werden.

Artikel 21
Der König wählt und bestellt nach Anhörung seines Staatsrats alle zivilen, geistlichen und militärischen Beamten. Diese müssen der Verfassung und dem König Gehorsam und Treue schwören oder, falls sie durch Gesetz von der Eidesleistung befreit sind, dies feierlich versprechen. Beamte, die nicht norwegische Staatsangehörige sind, können durch Gesetz von dieser Pflicht entbunden werden. Die königlichen Prinzen dürfen keine zivilen Ämter bekleiden.

Artikel 22
Der Ministerpräsident und die übrigen Mitglieder des Staatsrats sowie die Staatssekretäre können ohne vorhergehendes Gerichtsurteil vom König verabschiedet werden, nachdem er darüber das Gutachten des Staatsrats eingeholt hat. Das gleiche gilt für die Beamten, die bei den Regierungsbehörden oder im diplomatischen oder konsularischen Dienst angestellt sind, für Personen, die an der Spitze der zivilen und geistlichen Behörden stehen, Chefs der Regimenter und anderer militärischer Korps, Festungskommandanten und oberste Befehlshaber auf Kriegsschiffen. Inwieweit den derart verabschiedeten Beamten Pension zugestanden werden soll, entscheidet das nächste Storting. In der Zwischenzeit erhalten sie zwei Drittel ihrer vorherigen Bezüge.

Andere Beamte können vom König nur suspendiert werden und sollen dann sogleich vor Gericht angeklagt werden. Sie dürfen jedoch nicht, es sei denn nach vorheriger Verurteilung, abgesetzt und auch nicht gegen ihren Willen versetzt werden.

Alle Beamten können ohne vorherige Verurteilung verabschiedet werden, wenn sie die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben.

Artikel 23
Der König kann als Belohnung für hervorragende Verdienste, die öffentlich bekanntgegeben werden müssen, nach Gutdünken Orden verleihen, jedoch keinen anderen Rang oder Titel als den, welcher dem jeweiligen Amt zukommt. Der Orden befreit niemanden von den allgemeinen Pflichten und Lasten der Staatsbürger und bedingt durchaus nicht die bevorzugte Zulassung zu staatlichen Ämtern. Beamte, die in Gnaden verabschiedet werden, behalten Titel und Rang ihrer früheren Ämter. Dies gilt jedoch nicht für die Mitglieder des Staatsrats oder die Staatssekretäre.

Persönliche oder gemischte erbliche Vorrechte dürfen künftig niemandem zugestanden werden.

Artikel 24
Der König wählt und verabschiedet seinen Hofstaat und seine Hofbediensteten nach eigenem Gutdünken.

Artikel 25
Der König ist oberster Befehlshaber der Land- und Seestreitkräfte des Reichs. Diese dürfen ohne Zustimmung des Stortings weder verstärkt noch vermindert werden. Sie dürfen nicht fremden Mächten zwecks Dienstleistung überlassen werden, und es dürfen keine fremden Kriegstruppen, mit Ausnahme von Hilfstruppen gegen feindliche Überfälle, ohne Zustimmung des Stortings ins Reich gezogen werden.

Die Landwehr und die übrigen Truppen, die nicht zu den Linientruppen gezählt werden können, dürfen niemals ohne Genehmigung des Stortings außerhalb der Reichsgrenzen verwendet werden.

Artikel 26
Der König hat das Recht, Truppen zusammenzuziehen, Krieg zur Verteidigung des Landes zu beginnen und Frieden zu schließen, Bündnisse einzugehen und aufzuheben und Gesandte zu entsenden und zu empfangen.

Verträge über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit und in allen Fällen Verträge, deren Inkrafttreten laut Verfassung ein neues Gesetz oder einen Stortingsbeschluß erfordern, werden erst bindend, wenn das Storting seine Einwilligung dazu gegeben hat.

Artikel 27
Alle Mitglieder des Staatsrats sollen, falls kein gültiger Abwesenheitsgrund für sie vorliegt, im Staatsrat anwesend sein, und es darf dort kein Beschluß gefaßt werden, sofern nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

Mitglieder des Staatsrats, die sich nicht zur Staatsreligion bekennen, nehmen an der die Staatskirche betreffenden Behandlung von Angelegenheiten nicht teil.

Artikel 28
Vorschläge über die Besetzung von Ämtern und andere wichtige Angelegenheiten werden im Staatsrat von dem Mitglied vorgetragen, zu dessen Fachgebiet sie gehören. Die Angelegenheiten werden dann von diesem in Übereinstimmung mit dem im Staatsrat gefaßten Beschluß erledigt. Angelegenheiten, die unmittelbar mit dem militärischen Oberbefehl verbunden sind, können jedoch in einem vom König bestimmten Ausmaß von der Behandlung im Staatsrat ausgenommen werden.

Artikel 29
Kann ein Minister aus einem gültigen Abwesenheitsgrund nicht erscheinen und die Angelegenheiten vortragen, die zu seinem Fachgebiet gehören, so sollen diese von einem anderen Minister vorgetragen werden, den der König dazu beauftragt.

Sind so viele durch gültige Abwesenheitsgründe am Erscheinen gehindert, daß nicht mehr als die Hälfte der festgelegten Zahl der Mitglieder anwesend sind, so sollen andere Männer und Frauen in der erforderlichen Anzahl beauftragt werden, Sitz im Staatsrat zu nehmen.

Artikel 30
Im Staatsrat wird über alle Angelegenheiten, die dort behandelt werden, Protokoll geführt. Die diplomatischen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung vom Staatsrat beschlossen wird, werden in ein besonderes Protokoll aufgenommen. Ebenso verhält es sich mit den Angelegenheiten des militärischen Oberbefehls, deren Geheimhaltung im Staatsrat beschlossen wird.

Jeder, der Sitz im Staatsrat hat, ist verpflichtet, aufrichtig seine Meinung zu sagen, die anzuhören der König verpflichtet ist. Diesem ist es jedoch vorbehalten, den Beschluß nach seiner eigenen Ansicht zu fassen.

Ist ein Mitglied des Staatsrats der Ansicht, daß der Beschluß des Königs im Widerspruch zur Staatsform oder zu den Gesetzen des Reichs steht oder offensichtlich dem Reich schadet, so ist es seine Pflicht, dagegen deutliche Einwendungen zu erheben, und seine Ansicht muß in das Protokoll aufgenommen werden. Wer nicht auf diese Weise protestiert hat, wird als mit dem König einig angesehen und trägt Mitverantwortung für den danach gefaßten Beschluß. Er kann daher vom Odelsting beim Reichsgericht angeklagt werden.

Artikel 31
Alle vom König ausgefertigten Beschlüsse müssen, um gültig zu werden, gegengezeichnet werden. Bei Angelegenheiten des militärischen Oberbefehls werden die Beschlüsse von dem gegengezeichnet, der die Angelegenheiten vorgetragen hat, jedoch im übrigen vom Ministerpräsidenten oder, wenn dieser nicht anwesend gewesen ist, von dem ranghöchsten unter den anwesenden Mitgliedern des Staatsrats.

Artikel 32
Die Beschlüsse, die von der Regierung während der Abwesenheit des Königs gefaßt werden, werden im Namen des Königs ausgefertigt und vom Staatsrat unterzeichnet.

Artikel 33
(Aufgehoben)

Artikel 34
Der König erläßt Vorschriften darüber, welche Titel die zur Thronnachfolge Berechtigten tragen sollen.

Artikel 35
Sobald die Thronerbin oder der Thronerbe ihr oder sein achtzehntes Lebensjahr vollendet hat, ist sie oder er berechtigt, Sitz im Staatsrat zu nehmen, jedoch ohne Stimme und Verantwortung.

Artikel 36
Eine zur Thronnachfolge berechtigte Prinzessin oder ein zur Thronnachfolge berechtigter Prinz darf sich nicht ohne Erlaubnis des Königs verheiraten. Auch darf sie oder er keine andere Krone oder Regierung ohne Einwilligung des Königs und des Stortings annehmen. Für die Einwilligung des Stortings sind zwei Drittel der Stimmen erforderlich.

Handelt sie oder er dem zuwider, verlieren die Nachkommen der oder des Betreffenden das Recht auf den norwegischen Thron.

Artikel 37
Die königlichen Prinzen und Prinzessinnen sind für ihre Person niemand anderem als dem König oder der Person verantwortlich, die der König als ihren Richter bestimmt.

Artikel 38
(Aufgehoben)

Artikel 39
Stirbt der König und ist der Thronfolger noch unmündig, so muß der Staatsrat sogleich die Einberufung des Stortings veranlassen.

Artikel 40
Bis das Storting zusammengetreten ist und für die Regierungszeit während der Minderjährigkeit des Königs eine Regelung getroffen hat, führt der Staatsrat die Regierungsgeschäfte unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grundlagen.

Artikel 41
Ist der König vom Reich abwesend, ohne im Krieg zu sein, oder ist er so krank, daß er die Regierungsaufgaben nicht wahrnehmen kann, soll die oder der zur Thronnachfolge Berechtigte, sofern sie oder er das für die Übernahme der königlichen Amtsgeschäfte gesetzlich vorgeschriebene Alter erreicht hat, die Regierungsgewalt vorübergehend ausüben. Andernfalls obliegt die Leitung des Reichs dem Staatsrat.

Artikel 42
(Aufgehoben)

Artikel 43
Die Wahl der Vormunde, die anstelle des unmündigen Königs die Regierungsaufgaben wahrnehmen sollen, soll vom Storting vorgenommen werden.

Artikel 44
Die Prinzessin oder der Prinz, die oder der in den unter Artikel 41 erwähnten Fällen die Regierungsgewalt ausübt, muß dem Storting folgenden Eid leisten: "Ich gelobe und schwöre, die Regierungsgeschäfte in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen führen zu wollen, so wahr mir Gott der Allmächtige und Allwissende helfe."

Tagt zu dieser Zeit kein Storting, so wird der Eid im Staatsrat hinterlegt und dann dem nächsten Storting zugestellt.

Die Prinzessin oder der Prinz, die oder der einmal den Eid geleistet hat, wird ihn später nicht wiederholen.

Artikel 45
Sobald die Staatsführung der Vormunde beendet ist, müssen diese dem König und dem Storting darüber Rechenschaft ablegen.

Artikel 46
Unterlassen die Betreffenden es, gemäß Artikel 39 sogleich das Storting einzuberufen, so hat das Oberste Gericht die unbedingte Pflicht, diese Einberufung zu veranlassen, sobald vier Wochen vergangen sind.

Artikel 47
Die Leitung der Erziehung des unmündigen Königs soll, falls beide Elternteile verstorben und keiner von ihnen eine schriftliche Verfügung hinterlassen hat, vom Storting bestimmt werden.

Artikel 48
Ist das königliche Geschlecht ausgestorben und kein Thronfolger ernannt, so wird vom Storting ein neuer König gewählt. Unterdessen wird die ausübende Gewalt gemäß Artikel 40 wahrgenommen.

C. Bürgerrecht und gesetzgebende Gewalt

Artikel 49
Das Volk übt die gesetzgebende Gewalt durch das Storting aus, das aus zwei Abteilungen besteht, einem Lagting und einem Odelsting.

Artikel 50
Stimmberechtigt sind die norwegischen Bürger, Männer und Frauen, die spätestens im Jahr der Wahl das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.

Inwieweit jedoch norwegische Bürger, die am Wahltag außerhalb des Reichs wohnen, aber die voranstehenden Bedingungen erfüllen, stimmberechtigt sind, wird durch Gesetz bestimmt.

Regeln über Stimmrecht für Personen, die stimmberechtigt sind, am Wahltag jedoch offensichtlich an ernsten Geistesstörungen oder verminderter Zurechnungsfähigkeit leiden, können durch Gesetz erlassen werden.

Artikel 51
Regeln über die Führung von Wählerlisten und über die Aufnahme der Stimmberechtigten in die Wählerliste werden durch Gesetz festgelegt.

Artikel 52
(Aufgehoben)

Artikel 53
Das Stimmrecht geht verloren:

a. bei Verurteilung wegen strafbarer Handlungen, übereinstimmend mit dem, was darüber im Gesetz bestimmt wird;

b. durch Eintreten in die Dienste einer fremden Macht ohne Einwilligung der Regierung;

c. (aufgehoben)

d. wenn die Überzeugung gewonnen wurde, daß Stimmen gekauft, die eigene Stimme verkauft oder in mehr als einem Wahlbezirk gestimmt wurde.

e. (aufgehoben)

Artikel 54
Wahlen werden jedes vierte Jahr durchgeführt. Sie sollen jeweils bis Ende September beendet sein.

Artikel 55
Die Wahlen werden in der durch Gesetz bestimmten Weise durchgeführt. Streitigkeiten über das Stimmrecht werden von der Wahlleitung entschieden, gegen deren Urteil beim Storting Einspruch erhoben werden kann.

Artikel 56
(Aufgehoben)

Artikel 57
Die Zahl der zu wählenden Storting-Abgeordneten beträgt 165 -- einhundertfünfundsechzig.

Artikel 58
Jedes Fylke*) bildet einen Wahlkreis. 157 -- einhundertsiebenundfünfzig -- Storting-Abgeordnete werden als Abgeordnete der Wahlkreise gewählt, und die restlichen 8 -- acht -- werden gewählt, um einen besseren Proporz zu erzielen.

Die Abgeordneten der Wahlkreise verteilen sich wie folgt auf die Wahlkreise des Reichs: Aus dem Fylke Østfold werden 8 gewählt, aus Oslo 15, aus dem Fylke Akershus 12, aus dem Fylke Hedmark 8, aus dem Fylke Oppland 7, aus dem Fylke Buskerud 7, aus dem Fylke Vestfold 7, aus dem Fylke Telemark 6, aus dem Fylke Aust-Agder 4, aus dem Fylke Vest-Agder 5, aus dem Fylke Rogaland 10, aus dem Fylke Hordaland 15, aus dem Fylke Sogn og Fjordane 5, aus dem Fylke Møre og Romsdal 10, aus dem Fylke Sør-Trøndelag 10, aus dem Fylke Nord-Trøndelag 6, aus dem Fylke Nordland 12, aus dem Fylke Troms 6 und aus dem Fylke Finnmark 4.

Artikel 59
Jede Gemeinde bildet einen eigenen Wahlkreis.

Die Wahlen werden für jeden Bezirk getrennt vorgenommen. Bei den Wahlen werden die Storting-Abgeordneten und ihre Vertreter für den gesamten Wahlkreis direkt gewählt.

Die Wahl der Wahlkreisabgeordneten wird als Verhältniswahl durchgeführt, und die Sitze werden nach folgenden Regeln auf die Parteien verteilt.

(Verfahren von Saint Laguës)

Die Gesamtzahl der Stimmen für jede Partei innerhalb der einzelnen Wahlkreise wird durch 1,4, 3, 5, 7 und so weiter geteilt, bis die Stimmenzahl so viele Male geteilt ist, wie die betreffende Partei voraussichtlich Sitze erringen wird. Der Partei, die danach den größten Quotienten erzielt, wird der erste Sitz zugeteilt, während der nächste Sitz der Partei zufällt, die den zweitgrößten Quotienten hat, und so weiter, bis alle Sitze verteilt sind. Haben mehrere Parteien den gleichen Quotienten, wird die Zuteilung des betreffenden Sitzes durch das Los entschieden. Eine Zusammenlegung von Listen ist nicht erlaubt.

Die über Listenplätze vergebenen Sitze werden zur Erzielung eines möglichst genauen Proporzes auf die an der Verteilung beteiligten Parteien auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der im ganzen Reich für die einzelnen Parteien abgegebenen Gesamtzahl der Stimmen verteilt. Die Zahl der Sitze, die jede Partei im Storting erhält, wird festgesetzt, indem die Regeln für die Verteilung der Wahlkreissitze für das ganze Reich und für die an der Verteilung der über Listenplätze vergebenen Sitze beteiligten Parteien entsprechend angewendet werden. Danach werden den Parteien so viele über Listenplätze zu vergebende Sitze zugeteilt, daß diese zusammen mit den bereits zugeteilten Wahlkreissitzen der Anzahl an Sitzen im Storting entsprechen, die der betreffenden Partei nach obiger Regelung zustehen. Sofern zwei oder mehr Parteien gleichermaßen Anspruch auf einen Sitz erheben können, hat die Partei Vorrang, die über die größte Stimmenzahl verfügt, oder im Falle der Stimmengleichheit diejenige, die durch Los ermittelt wird. Hat eine Partei bereits bei der Verteilung der Wahlkreisabgeordnetensitze eine größere Anzahl Sitze erhalten als die, die sie gemäß obiger Regelung haben sollte, wird ausschließlich unter den übrigen Parteien eine Neuverteilung der über Listenplätze vergebenen Sitze in der Weise vorgenommen, daß die von dieser Partei erzielte Zahl von Stimmen und Wahlkreisabgeordnetensitzen unberücksichtigt bleibt.

Keiner Partei kann ein über Listenplätze vergebener Sitz zugeteilt werden, wenn sie nicht mindestens vier Prozent der gesamten Stimmenzahl für das ganze Reich erzielt hat.

Die von einer Partei über Listenplätze errungenen Sitze verteilen sich so auf die Kandidatenlisten der Partei für die Wahl der Kreisabgeordneten, daß der erste Sitz der Liste zugeteilt wird, die nach Vergabe der Wahlkreisabgeordnetensitze den höchsten Quotienten aufweist; der zweite Sitz wird der Liste mit dem zweitgrößten Quotienten zugeteilt, und so weiter, bis alle über Listenplätze vergebenen Sitze der Partei verteilt sind.

Artikel 60
Inwieweit und nach welchen Regeln die Stimmberechtigten ihre Stimmzettel ohne persönliches Erscheinen im Wahllokal abgeben können, wird durch Gesetz bestimmt.

Artikel 61
Zum Abgeordneten gewählt werden kann nur, wer zehn Jahre lang im Reich gewohnt hat und stimmberechtigt ist.

Artikel 62
Bedienstete des Staatsrats, mit Ausnahme der Staatssekretäre, oder Bedienstete des Hofs und solche, die in den Ruhestand getreten sind, können nicht zu Abgeordneten gewählt werden. Das gleiche gilt für Bedienstete bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen.

Mitglieder des Staatsrats können nicht Abgeordnete im Storting sein, solange sie Sitz im Staatsrat haben. Auch Staatssekretäre können nicht Abgeordnete im Storting sein, solange sie ihr Amt bekleiden.

Artikel 63
Jeder, der zum Abgeordneten gewählt wird, ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn:

a. er ist außerhalb des Wahlkreises gewählt worden, in dem er stimmberechtigt ist;

b. er hat nach der vorigen Wahl als Abgeordneter an allen ordentlichen Stortingssitzungen teilgenommen;

c. er hat spätestens in dem Jahr, in dem die Wahl abgehalten wird, das 60. Lebensjahr vollendet;

d. er ist Mitglied einer politischen Partei und ist auf einer Wahlliste gewählt worden, die nicht von dieser Partei stammt.

Wenn jemand zum Abgeordneten gewählt wird, ohne verpflichtet zu sein, diese Wahl anzunehmen, muß er innerhalb eines gesetzlich festgelegten Zeitraums und auf gesetzlich vorgeschriebene Weise eine Erklärung darüber abgeben, ob er die Wahl annimmt oder nicht.

Es wird ebenfalls durch Gesetz festgelegt, innerhalb welchen Zeitraums und auf welche Weise jemand, der für zwei oder mehrere Wahlkreise zum Abgeordneten gewählt wird, eine Erklärung darüber abgeben muß, welche der Wahlen er annehmen will.

Artikel 64
Den gewählten Abgeordneten werden Vollmachten erteilt, deren Gesetzlichkeit vom Storting geprüft wird.

Artikel 65
Jeder Abgeordnete und jeder einberufene Stellvertreter erhält aus der Staatskasse die gesetzlich festgelegte Entschädigung für die Reisekosten zum und vom Storting und bei Ferien von mindestens vierzehntägiger Dauer vom Storting nach Hause und zurück.

Außerdem steht ihm eine ebenfalls gesetzlich festgesetzte Entschädigung für die Teilnahme an den Stortingssitzungen zu.

Artikel 66
Die Abgeordneten dürfen auf ihrer Reise vom und zum Storting und während ihres Aufenthalts dort nicht verhaftet werden, es sei denn, sie werden bei öffentlichen Verbrechen gestellt; auch können sie nicht außerhalb der Sitzungen des Stortings für ihre dort geäußerten Meinungen zur Verantwortung gezogen werden. Jeder ist verpflichtet, sich nach der festgelegten Stortingsordnung zu richten.

Artikel 67
Die auf oben beschriebene Weise gewählten Abgeordneten bilden das Storting des Königreichs Norwegen.

Artikel 68
Das Storting tritt im allgemeinen am ersten Wochentag im Oktober eines jeden Jahres in der Hauptstadt des Reichs zusammen, es sei denn, der König bestimmt auf Grund außerordentlicher Umstände wie feindlicher Invasion oder ansteckender Krankheit eine andere Stadt des Reichs dazu. Eine solche Anordnung muß dann rechtzeitig bekanntgemacht werden.

Artikel 69
Unter außerordentlichen Umständen hat der König das Recht, das Storting außerhalb des üblichen Termins einzuberufen.

Artikel 70
Ein derart außerordentliches Storting kann vom König aufgehoben werden, wenn er es für gut erachtet.

Artikel 71
Die Mitglieder des Stortings fungieren als solche während vier aufeinanderfolgender Jahre, sowohl bei ordentlichen als auch bei außerordentlichen Stortings, die in dieser Periode abgehalten werden.

Artikel 72
Tagt ein außerordentliches Storting noch zu der Zeit, zu der ein ordentliches zusammentreten soll, so hört die Tätigkeit des ersteren auf, sobald letzteres versammelt ist.

Artikel 73
Das Storting wählt ein Viertel seiner Mitglieder aus, das das Lagting bildet; die übrigen drei Viertel bilden das Odelsting. Die Auswahl findet auf dem ersten ordentlichen Storting statt, das nach der Neuwahl zusammentritt, wonach das Lagting in allen auf Grund derselben Wahl zusammengetretenen Stortings unverändert bleibt, es sei denn, daß ein Mitglied ausscheidet und durch eine besondere Wahl ersetzt werden muß.

Jedes Ting hält seine Sitzungen getrennt ab und ernennt seinen eigenen Präsidenten und Sekretär. Keins der Tings kann abgehalten werden, wenn nicht mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Eine Vorlage zur Änderung des Grundgesetzes kann jedoch nur behandelt werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Stortings anwesend sind.

Artikel 74
Sobald sich das Storting konstituiert hat, eröffnet der König oder derjenige, den er dazu ernennt, dessen Verhandlungen mit einer Ansprache, in welcher er es über die Lage des Reichs und über Sachverhalte unterrichtet, auf die er die Aufmerksamkeit des Stortings besonders hinzulenken wünscht. Während der Anwesenheit des Königs darf keine Beratung stattfinden.

Wenn die Verhandlungen des Stortings eröffnet sind, haben der Ministerpräsident und die Mitglieder des Staatsrats das Recht, im Storting sowie in dessen beiden Abteilungen anwesend zu sein und ebenso wie die Abgeordneten, jedoch ohne das Recht auf Stimmabgabe, an den Verhandlungen teilzunehmen, soweit diese bei offenen Türen stattfinden; bei Angelegenheiten jedoch, die hinter verschlossenen Türen verhandelt werden, nur dann, wenn es von dem betreffenden Ting gestattet wird.

Artikel 75
Es obliegt dem Storting:

a. Gesetze zu erlassen und aufzuheben; Steuern, Abgaben, Zölle und andere öffentliche Lasten aufzuerlegen, die jedoch nicht über den 31. Dezember des nächsten Jahres hinaus gelten, es sei denn, daß sie von einem neuen ordentlichen Storting ausdrücklich erneuert werden;

b. Reichsanleihen aufzunehmen;

c. die Aufsicht über die Geldangelegenheiten des Reichs zu führen;

d. die für die Staatsausgaben erforderlichen Geldbeträge zu bewilligen;

e. zu bestimmen, welche Summe dem König jährlich für seinen königlichen Haushalt ausgezahlt werden soll und die Apanage der königlichen Familie festzusetzen, die jedoch nicht aus Grundbesitz bestehen darf;

f. sich die Protokolle des Staatsrats und alle öffentlichen Berichte und Dokumente vorlegen zu lassen;

g. sich über die Bündnisse und Verträge informieren zu lassen, die der König im Namen des Staates mit fremden Mächten geschlossen hat;

h. jeden -- ausgenommen den König und die königliche Familie -- in Staatsangelegenheiten persönlich vorzuladen; diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die königlichen Prinzen, soweit sie öffentliche Ämter bekleiden;

i. die vorläufigen Gehalts- und Rentenlisten zu revidieren und darin die Veränderungen vorzunehmen, die es für erforderlich hält;

k. fünf Wirtschaftsprüfer zu ernennen, die jedes Jahr die Rechnungslegung des Staates prüfen und Auszüge daraus gedruckt veröffentlichen sollen; die Rechnungsunterlagen sollen diesen Wirtschaftsprüfern innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Jahres zugestellt werden, für welches die Bewilligungen des Stortings gegeben sind; ferner Bestimmungen über die Regelung der Entscheidungsbefugnis gegenüber den Rechnungs

beamten des Staates zu erlassen;

l. eine Person, die nicht Mitglied des Stortings ist, dazu zu ernennen, auf eine durch Gesetz näher bestimmte Weise die Aufsicht über die öffentliche Verwaltung und alle in ihrem Dienst Tätigen zu führen, um zu versuchen zu sichern, daß dem einzelnen Bürger kein Unrecht zugefügt wird;

m. Ausländer zu naturalisieren.

Artikel 76
Jede Gesetzesvorlage muß zuerst im Odelsting eingebracht werden, entweder von dessen Abgeordneten oder von der Regierung durch einen Minister.

Ist die Gesetzesvorlage hier angenommen, so wird sie dem Lagting zugestellt, das sie entweder billigt oder ablehnt und sie im letzteren Falle mit beigefügten Anmerkungen zurückreicht. Diese werden vom Odelsting erörtert, das die Gesetzesvorlage entweder fallenläßt oder sie mit oder ohne Änderung wieder dem Lagting zustellt.

Ist eine Gesetzesvorlage des Odelstings zweimal im Lagting eingebracht und von diesem zum zweiten Mal ablehnend zurückgesandt worden, tritt das ganze Storting zusammen, und mit zwei Dritteln seiner Stimmen wird über die Vorlage entschieden.

Zwischen derartigen Beratungen müssen mindestens jeweils drei Tage vergehen.

Artikel 77
Wenn ein vom Odelsting eingebrachter Gesetzesbeschluß vom Lagting oder vom gesamten Storting gebilligt ist, wird er dem König mit der Bitte um seine Sanktion übermittelt.

Artikel 78
Billigt der König den Gesetzesbeschluß, so versieht er ihn mit seiner Unterschrift, wodurch der Beschluß Gesetz wird.

Billigt er ihn nicht, so reicht er ihn dem Odelsting zurück mit der Erklärung, daß er es zur Zeit nicht für dienlich halte, ihn zu sanktionieren. In diesem Fall darf der Beschluß dem König nicht mehr von dem zu dieser Zeit zusammengetretenen Storting vorgelegt werden.

Artikel 79
Ist ein Gesetzesbeschluß von zwei ordentlichen Stortings unverändert angenommen worden, die nach zwei verschiedenen aufeinanderfolgenden Wahlen zusammengetreten sind und die ihrerseits durch mindestens zwei dazwischenliegende ordentliche Stortings voneiander getrennt sind, ohne daß in der Zwischenzeit von der ersten bis zur letzten Annahme von irgendeinem Storting ein abweichender Gesetzesbeschluß gefaßt worden ist, und wird dieser dann dem König mit der Bitte vorgelegt, daß Seine Majestät nicht einem Gesetzesbeschluß seine Sanktion verweigern möge, den das Storting nach der reiflichsten Überlegung für nützlich hält, so wird er Gesetz, auch wenn die Sanktion des Königs bis zum Auseinandergehen des Stortings nicht erfolgt ist.

Artikel 80
Das Storting bleibt versammelt, solange es dies für erforderlich hält. Wenn es, nachdem es seine Tätigkeit beendet hat, vom König aufgehoben wird, teilt dieser gleichzeitig seine Resolution über die nicht bereits vorher entschiedenen Gesetzesbeschlüsse mit (vgl. Artikel 77-79), indem er sie entweder bestätigt oder ablehnt. Alle diejenigen, die er nicht ausdrücklich annimmt, werden als von ihm abgelehnt angesehen.

Artikel 81
Alle Gesetze (ausgenommen die nach Artikel 79) werden im Namen des Königs mit dem norwegischen Reichssiegel ausgefertigt und zwar mit folgender Wendung: "Wir, N.N., geben kund, daß Uns folgender Beschluß des Stortings vom genannten Datum vorgelegt worden ist:" (Hier folgt der Beschluß.) "Wir haben ihn angenommen und bestätigt, ebenso wie Wir ihn hiermit als Gesetz mit Unserer Unterschrift und dem Siegel des Reichs annehmen und bestätigen."

Artikel 82
(Aufgehoben)

Artikel 83
Das Storting kann in Rechtsfragen das Gutachten des Obersten Gerichts einholen.

Artikel 84
Das Storting tagt öffentlich, und seine Verhandlungen werden durch Druckschriften veröffentlicht, mit Ausnahme der Fälle, in denen mit Stimmenmehrheit das Gegenteil beschlossen wird.

Artikel 85
Wer einem Befehl gehorcht, dessen Absicht es ist, Freiheit und Sicherheit des Stortings zu stören, macht sich des Verrats am Vaterland schuldig.

D. Die richterliche Gewalt

Artikel 86
Das Verfassungsgericht urteilt in erster und letzter Instanz in den Verfahren, die das Odelsting gegen Mitglieder des Staatsrats, des Obersten Gerichts oder des Stortings wegen strafbarer Handlungen anhängig macht, deren sich diese als solche schuldig gemacht haben.

Die näheren Vorschriften für eine Anklage durch das Odelsting gemäß diesem Artikel werden durch Gesetz erlassen. Für die Möglichkeit, eine Anklage vor dem Verfassungsgericht geltend zu machen, kann jedoch keine kürzere Verjährungsfrist als fünfzehn Jahre gesetzt werden. Die ständigen Mitglieder des Lagtings und die für ständig ernannten Mitglieder des Obersten Gerichts sind Richter im Verfassungsgericht. Über die Zusammensetzung des Verfassungsgerichts bei den einzelnen Verfahren gelten die Vorschriften des Artikels 87. Im Verfassungsgericht hat der Präsident des Lagtings den Vorsitz.

Wer als Mitglied des Lagtings Sitz im Verfassungsgericht hat, tritt nicht aus dem Gericht aus, wenn die Zeit, für die er zum Storting-Abgeordneten gewählt ist, abläuft, bevor die Behandlung des Falls durch das Verfassungsgericht abgeschlossen ist. Hört er aus irgendeinem anderen Grunde auf, Storting-Abgeordneter zu sein, so tritt er als Richter im Verfassungsgericht zurück. Dasselbe gilt, wenn ein Richter des Obersten Gerichts, der Mitglied des Verfassungsgerichts ist, als Mitglied des Obersten Gerichts zurücktritt.

Artikel 87
Der Angeklagte und derjenige, der in der Sache im Namen des Odelstings auftritt, haben das Recht, so viele von den Mitgliedern des Lagtings und des Obersten Gerichts abzulehnen, bis 14 Mitglieder des Lagtings und 7 Mitglieder des Obersten Gerichts als Richter im Verfassungsgericht übrigbleiben. Von jeder Seite können gleich viele Mitglieder des Lagtings abgelehnt werden, jedoch so, daß der Angeklagte das Vorrecht hat, ein weiteres abzulehnen, falls die Zahl derer, die abgelehnt werden können, nicht durch zwei teilbar ist. Das gleiche gilt für die Ablehnung der Mitglieder des Obersten Gerichts. Gibt es in einer Sache mehrere Angeklagte, so üben sie das Ablehnungsrecht gemeinsam nach den Regeln aus, die durch Gesetz festgelegt werden. Wird die Ablehnung nicht in dem Ausmaß vorgenommen, das möglich ist, so tritt nach Losentscheidung die Anzahl von Mitgliedern des Lagtings und des Obersten Gerichts zurück, die 14 bzw. 7 übersteigt.

Wenn der Fall zum Urteilsspruch ansteht, treten nach Losentscheidung so viele Richter des Verfassungsgerichts zurück, daß das urteilende Gericht 15 Mitglieder hat, davon höchstens 10 Mitglieder des Lagtings und 5 Richter des Obersten Gerichts.

Der Präsident des Verfassungsgerichts und der Vorsitzende des Obersten Gerichts treten in keinem Fall durch Losentscheidung zurück.

Wenn das Verfassungsgericht nicht aus so vielen Mitgliedern des Lagtings oder des Obersten Gerichts gebildet werden kann, wie oben vorgeschrieben ist, so kann der Fall dennoch behandelt und das Urteil gesprochen werden, wenn das Gericht mindestens 10 Richter hat.

Die näheren Vorschriften über das Verfahren bei der Zusammensetzung des Verfassungsgerichts werden durch Gesetz festgelegt.

Artikel 88
Das Oberste Gericht urteilt in letzter Instanz. Es können jedoch durch Gesetz Beschränkungen in bezug auf den Zugang zur Entscheidung des Obersten Gerichts auferlegt werden.

Das Oberste Gericht soll aus einem Vorsitzenden und mindestens vier anderen Mitgliedern bestehen.

Artikel 89
(Aufgehoben)

Artikel 90
Gegen Urteile des Obersten Gerichts kann in keinem Falle Berufung eingelegt werden.

Artikel 91
Niemand kann zum Mitglied des Obersten Gerichts ernannt werden, bevor er dreißig Jahre alt ist.

E. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 92
Für Ämter im Staat können nur norwegische Staatsangehörige, Männer oder Frauen, ernannt werden, welche die Sprache des Landes sprechen, sowie

a. entweder im Reich von Eltern geboren sind, die damals Bürger des Staates waren;

b. oder im Ausland von norwegischen Eltern geboren sind, die damals nicht Bürger eines anderen Staates waren;

c. oder sich danach seit zehn Jahren im Reich aufhalten;

d. oder vom Storting naturalisiert worden sind.

Es können jedoch andere zu Lehrern an der Universität und den Hochschulen, zu Ärzten und zu Konsuln in ausländischen Orten bestallt werden.

Artikel 93
Um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit zu wahren, oder die internationale Rechtsordnung und Zusammenarbeit zu fördern, kann das Storting mit Dreiviertelmehrheit darin einwilligen, daß eine internationale Organisation, der Norwegen angeschlossen ist oder sich noch anschließt, auf einem sachlich begrenzten Gebiet die Befugnisse ausüben kann, die nach dieser Verfassung sonst den Behörden des Staates zustehen, jedoch nicht die Befugnis, diese Verfassung zu ändern. Wenn das Storting seine Einwilligung geben soll, müssen, wie bei der Behandlung von Verfassungsänderungen, mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sein.

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für die Beteiligung an einem internationalen Zusammenschluß, dessen Beschlüsse ausschließlich rein völkerrechtliche Auswirkungen für Norwegen haben.

Artikel 94
Die Herausgabe eines neuen allgemeinen Zivil- und Strafgesetzbuches soll vom ersten oder, wenn dies nicht möglich ist, vom zweiten ordentlichen Storting veranlaßt werden. In der Zwischenzeit bleiben die jetzt gültigen Gesetze des Staates in Kraft, insoweit sie nicht dieser Verfassung oder den provisorischen Anordnungen widersprechen, die inzwischen erlassen werden dürfen.

Die jetzigen permanenten Steuern bleiben ebenfalls bis zum nächsten Storting bestehen.

Artikel 95
Nachdem das neue allgemeine Gesetzbuch in Kraft getreten ist, dürfen keine Dispensationen, Protektionen, Moratorien oder Satisfaktionen bewilligt werden.

Artikel 96
Niemand kann verurteilt werden, es sei denn nach dem Gesetz; niemand kann ohne Urteil bestraft werden. Peinliche Verhöre dürfen nicht stattfinden.

Artikel 97
Keinem Gesetz darf rückwirkende Kraft gegeben werden.

Artikel 98
Mit den Gebühren, die an die Gerichtsbeamten entrichtet werden, dürfen keine Abgaben an die Staatskasse verbunden sein.

Artikel 99
Niemand darf in Haft genommen werden, außer in den vom Gesetz bestimmten Fällen und auf die von den Gesetzen vorgeschriebene Weise. Für unbefugte Verhaftung oder ungesetzliche Festsetzung ist der Betreffende dem Arrestanten gegenüber verantwortlich.

Die Regierung ist nicht zum Einsatz militärischer Macht gegen Angehörige des Staates berechtigt, außer in den in der Gesetzgebung bestimmten Formen, es sei denn, daß eine Versammlung die öffentliche Ruhe stört und sie nicht augenblicklich aufgelöst wird, nachdem die Artikel des Landesgesetzes, die Aufruhr betreffen, von den zivilen Behörden zum dritten Male laut verlesen worden sind.

Artikel 100
Es soll Pressefreiheit herrschen. Niemand kann für irgendeine Schrift, gleich welchen Inhalts, bestraft werden, es sei denn, er hat vorsätzlich und offensichtlich entweder selbst Ungehorsam gegenüber den Gesetzen, Mißachtung gegenüber der Religion, der Sittlichkeit, den konstitutionellen Gewalten gezeigt, sowie Widerstand gegen deren Befehle geleistet, bzw. andere hierzu veranlaßt, oder er hat falsche und ehrenrührige Beschuldigungen gegen jemanden erhoben. Freimütige Äußerungen über die Staatsführung und jeden beliebigen anderen Gegenstand sind jedem erlaubt.

Artikel 101
Neue und ständige Privilegien, die Einschränkungen der Gewerbefreiheit beinhalten, dürfen in Zukunft niemandem zugestanden werden.

Artikel 102
Haussuchungen dürfen nicht stattfinden, es sei denn in kriminellen Fällen.

Artikel 103
Keine Freistatt wird dem gewährt, der in Zukunft in Konkurs gerät.

Artikel 104
Boden und Erbmasse können in keinem Falle verwirkt werden.

Artikel 105
Erfordert das Interesse des Staates, daß jemand sein bewegliches oder unbewegliches Eigentum für den öffentlichen Gebrauch abgeben muß, so soll er dafür aus der Staatskasse volle Entschädigung erhalten.

Artikel 106
Sowohl Verkaufserträge als auch Einnahmen aus den der Geistlichkeit überlassenen Gütern sollen nur zum Besten der Geistlichkeit und der Förderung der Bildung verwendet werden. Eigentum wohltätiger Stiftungen soll nur zu deren Nutzen verwendet werden.

Artikel 107
Odels- und Anerbenrecht dürfen nicht aufgehoben werden. Die näheren Bedingungen, unter denen diese zum größten Nutzen für den Staat und zum Besten der Landbevölkerung bestehen bleiben sollen, werden vom ersten oder dem nächstfolgenden Storting festgelegt.

Artikel 108
Keine Grafschaften, Baronien, Stammhäuser und Fideikommisse dürfen in Zukunft geschaffen werden.

Artikel 109
Jeder Bürger des Staates ist im allgemeinen in gleichem Maße verpflichtet, während eines gewissen Zeitraums der Verteidigung seines Vaterlandes zu dienen, ohne Rücksicht auf Herkunft oder Vermögen.

Die Anwendung dieses Grundsatzes und die notwendigen Einschränkungen werden durch Gesetz bestimmt.

Artikel 110
Es obliegt den Behörden des Staates, die nötigen Voraussetzungen zu schaffen, damit sich jeder Erwerbsfähige sein Auskommen durch seine Arbeit schaffen kann.

Nähere Bestimmungen über das Mitbestimmungsrecht der Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz werden durch Gesetz festgelegt.

Artikel 110a
Es obliegt den Behörden des Staates, die nötigen Voraussetzungen zu schaffen, damit die samische Bevölkerungsgruppe die Möglichkeit erhält, ihre Sprache, ihre Kultur und ihr Gemeinschaftsleben zu wahren und zu entwickeln.

Artikel 110b
Jedermann hat das Recht auf eine Umwelt, die Gesundheit gewährleistet, und auf eine Natur, deren Produktionsfähigkeit und Vielfalt bewahrt bleiben. Über die natürlichen Ressourcen sollte unter langfristigen und umfassenden Aspekten verfügt werden, die dieses Recht auch für kommende Generationen sichern.

Um ihr im vorherigen Abschnitt definiertes Recht wahrzunehmen, haben die Bürger Anspruch auf Kenntnis des Zustands der natürlichen Umwelt und der Auswirkungen geplanter und vollzogener Eingriffe in die Natur.

Die Behörden des Staates erlassen nähere Bestimmungen zur Verwirklichung dieser Grundsätze.

Artikel 110c
Es obliegt den Behörden des Staates, die Menschenrechte zu achten und zu sichern.

Nähere Bestimmungen über die Erfüllung von Verträgen hierüber werden durch Gesetz festgelegt.

Artikel 111
Form und Farben der norwegischen Flagge werden durch Gesetz festgelegt.

Artikel 112
Lehrt die Erfahrung, daß irgendein Teil dieser Verfassung des Königreichs Norwegen geändert werden soll, so soll der Vorschlag darüber auf dem ersten, zweiten oder dritten ordentlichen Storting nach einer neuen Wahl vorgebracht und durch Druckschrift bekanntgegeben werden. Aber es steht erst dem ersten, zweiten oder dritten ordentlichen Storting nach der nächsten Wahl zu, darüber zu bestimmen, ob die vorgeschlagene Änderung durchgeführt werden soll oder nicht. Jedoch darf eine solche Änderung nie den Grundsätzen dieser Verfassung widersprechen, sondern lediglich Modifikationen in einzelnen Bestimmungen betreffen, die nicht den Geist dieser Verfassung verändern, und es müssen zwei Drittel des Stortings einer solchen Änderung zustimmen. Eine derart angenommene Verfassungsbestimmung wird von dem Präsidenten und dem Sekretär des Stortings unterschrieben und dem König zur Bekanntgabe durch Druckschrift als gültige Bestimmung der Verfassung des Königreichs Norwegen übermittelt.

Anmerkungen:
*) Storting: norwegisches Parlament

*) Der norwegische Staatsrat entspricht in etwa dem Regierungskabinett in der Bundesrepublik Deutschland.

*) Odelsting: aus 3/4 der Mitglieder bestehende Abteilung des norwegischen Stortings.

*) Fylke: Norwegen ist in 19 'Fylker' gegliedert, die in etwa den deutschen Bundesländern entsprechen, aufgrund ihrer andersartigen Zuständigkeiten jedoch nicht ganz vergleichbar sind.

Herausgegeben von Nytt fra Norge für das Kgl. Norwegische Außenministerium. Nachdruck gestattet.

Artikel vom 26. October 2004

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Norwegen befindet sich in Nordeuropa. Es grenzt im Osten an Schweden und im Nordosten an Finnland und Russland. Die Hoheitsgewässer Norwegens grenzen im Süden an Dänemark und im Westen an Schottland.
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